ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

 

Stand: April 2024

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

Diese Einkaufsbedingungen gelten als Vertragsbestandteil für alle Kauf-, Bestand-, Werk- und Dienstleistungsverträge sowie für sonstige Verträge mit Lieferanten (im Folgenden kurz „Lieferant“ genannt), die die GLOCK ecotech GmbH (FN 322734i), die GLOCK ecoenergy GmbH (FN 464296p), im Folgenden kurz „GLOCK“ genannt, als Käufer bzw. Auftraggeber abschließt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

GLOCK und der Lieferant vereinbaren, dass diese allgemeinen Einkaufsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung nicht nur für den gegenständlichen Geschäftsfall, sondern auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle anzuwenden sind, sofern im Einzelfall keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, auch wenn eine Bezugnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgt. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Lieferanten, welche in Widerspruch zu diesen Einkaufsbedingungen stehen, diese Einkaufsbedingungen ergänzen oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichen, gelten selbst bei Kenntnis als nicht beigesetzt und vereinbart und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn GLOCK einem späteren Vertragsdokument oder sonstigen Schriftstücken, in welchen vom Lieferanten auf andere Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, diesbezüglich nicht mehr ausdrücklich widerspricht. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen jeglicher Art sowie die Durchführung von Zahlung seitens GLOCK bedeuten keine Zustimmung. Die allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte des Lieferanten mit GLOCK im Ausland.

2. Vertragsabschluss 

Der Lieferant bleibt für 60 Tage ab Zugang des Angebots bei GLOCK daran gebunden. Angebote des Lieferanten sind für GLOCK kostenlos, auch wenn diese auf Anfrage von GLOCK erteilt wurden. Die Bestellung oder die Beauftragung seitens GLOCK ist erst dann rechtsverbindlich, wenn diese von GLOCK schriftlich erteilt und firmenmäßig gezeichnet wurde. Mündliche oder. fernmündliche Bestellungen sowie Ergänzungen jedweder Art werden für GLOCK erst dann verbindlich, wenn sie von GLOCK schriftlich oder auf elektronischem Weg bestätigt werden. Werden in Bestellungen Bedingungen vereinbart, welche von den allgemeinen Einkaufsbedingungen in einzelnen Punkten abweichen, so gelten die Vereinbarungen der Bestellungen in den betreffenden Punkten und der Lieferant stimmt dem ausdrücklich zu.

Der Lieferant hat innerhalb von 5 Tagen eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung an GLOCK zu übermitteln. Wird vom Lieferanten innerhalb dieser Frist keine Auftragsbestätigung übermittelt, oder unterlässt er es, GLOCK mitzuteilen, dass er die Bestellung unter welchen Umständen auch immer nicht oder nur mit Abweichungen zu den Anforderungen von GLOCK erfüllen kann, gilt die Bestellung als anerkannt und der Vertrag als zustande gekommen.

Hat der Lieferant ein Angebot gestellt, kommt der Vertrag mit Absendung der Offertannahme bzw. Bestellung an den Lieferanten zustande. Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Weg, GLOCK den Erhalt der Offertannahme zu bestätigen, wobei diese Bestätigung des Lieferanten rein deklaratorisch ist. Jede Auftragsbestätigung des Lieferanten, welche von der Bestellung von GLOCK abweicht, stellt grundsätzlich ein neues Angebot dar und muss von GLOCK schriftlich angenommen werden.

Bis zur Übermittlung der offiziellen Auftragsbestätigung durch den Lieferanten, behält sich GLOCK das Recht vor, die Bestellung teilweise oder gänzlich zu widerrufen, ohne dass dem Lieferanten im Gegenzug irgendwelche Ansprüche entstehen.

3. Art und Umfang von Werk- und Dienstleistungen

Die zu erbringenden Leistungen, ihre Art und ihre Anforderungen werden in der jeweiligen Bestellung beschrieben. Der Lieferant trägt das Risiko, dass die Leistung allen in der Bestellung durch GLOCK dargelegten Anforderungen entspricht und dass die Fälligkeit der für die Leistung vorgesehenen Vergütung eine Abnahme der Leistung durch GLOCK erfordert, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
 
Der Lieferant ist, einschließlich seiner Mitarbeiter und etwaiger Unterauftragnehmer, ein unabhängiger Auftragnehmer. Keine in einer Bestellung enthaltene Regelung begründet zwischen dem Lieferanten und GLOCK eine Beziehung als Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder als Gesellschaft jeglicher Art. Der Lieferant ist ferner nicht berechtigt im Auftrag von GLOCK zu handeln oder GLOCK vertraglich zu verpflichten.
 
Der Lieferant hat die Leistungen in einer fachmännischen und professionellen Art und Weise, entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technologie zu erbringen. Im Zuge der Leistungserbringung hat der Lieferant leistungsrelevante Vorschriften von GLOCK, insbesondere betreffend vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten oder die Betriebs- und IT-Sicherheit zu befolgen.
 
Ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von GLOCK darf der Lieferant die Ausführung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht auf Dritte übertragen.
 

4. Lieferung

Die Lieferung hat, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist oder aus der Bestellung hervorgeht, „DDP“ gemäß lncoterms  an die in der Bestellung angegebene Anlieferadresse, im vereinbarten Ausmaß und zum vereinbarten Liefertermin bzw. innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu erfolgen. Als Erfüllungsort für die Lieferung gilt der von GLOCK in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.
Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage oder von Leistungen ist die Abnahme durch GLOCK maßgeblich. 

Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf GLOCK über.

Nachnahmesendungen werden nicht angenommen. Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe zur einwandfreien Identifizierung sowie Angaben der Bestelldaten, insbesondere der Bestellnummer, beizufügen.

Sofern im Einzelnen nicht anders vereinbart, sind Lieferungen verkehrsüblich, auf geeignete Weise und auf Kosten des Lieferanten zu verpacken, sodass diese in ausreichendem Maße geschützt sind. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die durch eine unzureichende oder unsachgemäße Verpackung entstehen.

Direktlieferungen an Kunden von GLOCK haben mit neutraler Verpackung und neutralen Versandpapieren im Namen von GLOCK zu erfolgen. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferschein vom Kunden von GLOCK unterfertigt und die Lieferung bestätigt wird. Von diesen Lieferpapieren erhält GLOCK unverzüglich eine Kopie.

Überlieferungen sind nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von GLOCK zulässig.

5. Lieferfrist

Die mit GLOCK vereinbarten Liefertermine gelten als Fixtermine und sind vom Lieferanten auf das Genaueste einzuhalten. Für den Fall, dass die Lieferung nicht zum vereinbarten Lieferzeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt, muss GLOCK unverzüglich schriftlich davon verständigt werden. Erfolgt die Lieferung nicht zum vereinbarten Lieferzeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist, ist GLOCK berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Die Verständigung vom Rücktritt wird innerhalb von sieben Werktagen an den Lieferanten erfolgen. Unterbleibt diese Verständigung, so gilt eine angemessene Nachfrist als gesetzt, welche jedoch längstens 14 Tage beträgt. Erfolgt die Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, ist GLOCK zur Warenannahme nicht verpflichtet, im Falle einer Annahme ist GLOCK aber berechtigt, dem Lieferanten entstandene Mehrkosten zu berechnen und in Abzug zu bringen.

Bei Überschreiten des vereinbarten Lieferzeitpunktes oder der vereinbarten Lieferfrist gebührt GLOCK, ohne Führung eines Schadensnachweises, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale von 1% des Nettofakturawertes pro angefangener Woche (gerechnet ab dem Tag des Lieferverzuges) und ist GLOCK berechtigt, die Pönale von der Rechnung des Lieferanten in Abzug zu bringen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie die Pönaleforderung bleiben GLOCK in jedem Fall und insbesondere auch dann gewahrt, wenn eine verspätete Teillieferung früher von GLOCK vorbehaltlos angenommen worden ist.
Übersendete Waren gelten erst dann als übergeben, wenn Sie am Bestimmungsort eingetroffen und von GLOCK übernommen wurde.

6. Nutzungsrechte (bei Warenlieferungen)

Soweit der Liefergegenstand aus Standard-Software besteht und/oder diese enthält, räumt der Lieferant GLOCK ein nicht-exklusives, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein diese Liefergegenstände zu bearbeiten, zu nutzen,  zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, sofern der bestimmungsgemäße Gebrauch in der integrierten Nutzung in Verbindung mit GLOCK Produkten besteht; die in dieser Ziffer eingeräumten Rechte an Kunden, Lizenznehmer und Distributoren zu unterlizensieren, sofern der bestimmungsgemäße Gebrauch in der integrierten Nutzung in Verbindung mit GLOCK Produkten besteht. Bei Individual-Software räumt der Lieferant GLOCK dieses Nutzungsrecht exklusiv ein.

7. Rechte an Arbeitsergebnissen (bei Werk- und Dienstleistungsverträgen)

Alle Ergebnisse, inklusive der gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte, welche im Zuge der Leistungserbringung durch den Lieferanten entstehen, gehören ungeachtet ihrer Form und mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung GLOCK. Soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtlich geschützt sind und das Urheberrecht aus rechtlichen Gründen nicht auf GLOCK übertragen werden kann, räumt der der Lieferant GLOCK ein exklusives, übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht mit dem Recht zur Unterlizenzierung ein. Soweit die Nutzung der Arbeitsergebnisse von bestehenden gewerblichen Schutzrechten und /oder Urheberrechten des Lieferanten, seiner Unterauftragnehmer oder Dritten, welche an der Leistungserbringung durch den Lieferanten beteiligt sind, abhängig ist, räumt der Lieferant GLOCK an diesen ein nicht-exklusives, übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht mit dem Recht der Unterlizenzierung ein.

Der Lieferant wird GLOCK im Fall der Entstehung von gewerblichen Schutzrechten unverzüglich verständigen, wird bei der Anmeldung der gewerblichen Schutzrechte durch GLOCK im erforderlichen Ausmaß mitwirken und insbesondere sämtliche erforderlichen Erklärungen abgeben, welche zur Anmeldung der gewerblichen Schutzrechte und der Inanspruchnahme der jeweiligen Prioritätsrechte durch GLOCK, erforderlich sind. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unbeschränkt und unbefristet aufrecht.

8. Rechnung

Die Rechnung ist unter Anführung sämtlicher Bestelldaten sofort nach Versand der Ware bzw. der vollständig erbrachten Leistung, in einfacher Ausfertigung, oder nach vorheriger Vereinbarung in elektronischer Form, an GLOCK zu senden, und muss sich auf die GLOCK Bestellung sowie den dazugehörigen Lieferschein beziehen. Das Rechnungsdatum ist für die Berechnung von Zahlungsfristen unerheblich.

Rechnungen über Arbeitsleistungen und Montagen sind von GLOCK bestätigte Zeitausweise beizulegen. Einen Rechtsanspruch auf Bezahlung der Leistungen hat der Lieferant erst nach vollständiger Erfüllung der vereinbarten Leistung.

Ausländische Lieferanten haben für die von ihnen gelieferten Artikel die EU-Zolltarifnummern auf der Rechnung anzuführen.

9. Zahlung und Preis 

Die Frist zur Zahlung beginnt mit dem Tag des ordnungsgemäßen Wareneingangs oder der erbrachten Leistung sowie Rechnungserhalt. Bei Zahlung (auch jeder einzelnen Teilrechnung) innerhalb von 30 Tagen ist GLOCK zum Abzug von 5% Skonto berechtigt; sonst sind die Rechnungen innerhalb von 90 Tagen zur Zahlung fällig. GLOCK ist berechtigt, dem Lieferanten GLOCK gegenüber zustehende Zahlungen jederzeit mit Forderungen von GLOCK gegen den Lieferanten, unabhängig von der Fälligkeit der Forderung, auch aus anderen Geschäftsbeziehungen aufzurechnen.

Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf GLOCK zustehende Rechte.

Sämtliche vereinbarten Preise gelten als Fixpreise. Bei Leistungen deren Vergütung auf Zeit- oder Aufwandsbasis erfolgt, werden ausschließlich solche Arbeitsstunden vergütet, die durch entsprechende Stundenzettel oder andere Nachweise, die in der jeweiligen Bestellung festgelegt wurden, dokumentiert sind und die durch die verantwortliche Ansprechperson bei GLOCK abgezeichnet wurden. 

Die in der Bestellung vereinbarte Vergütung umfasst sämtliche Leistungen, die der Lieferant gemäß der Bestellung und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu erbringen hat.

Alle Preise und Kosten verstehen sich inklusive aller Steuern, Zollabgaben und sonstigen Kosten, die von staatlichen Stellen auf die Preise und Kosten erhoben werden, es sei denn in der jeweiligen Bestellung wurde ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.

10. Gewährleistung, Annahme und Haftung

Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen stehen GLOCK, unbeschadet nachstehender Bestimmungen, uneingeschränkt zu. Soweit nichts anderes vereinbart, garantiert der Lieferant, dass der gelieferte Gegenstand für 24 Monate die gewöhnlich vorausgesetzten, vorgeschriebenen insbesondere in der Bestellung angegebenen Eigenschaften aufweist, sofern das Gesetzt keine längeren Fristen vorsieht.

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Lieferant auf seine Rechte aus §§ 377 und 378 UGB (sofortige Mängelrüge) verzichtet. Im Fall eines Gewährleistungsanspruchs ist GLOCK berechtigt, frei zwischen Verbesserung, Austausch, Preisminderung und Wandlung zu wählen. 

Soweit der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung verbessert oder neu liefert, beginnt die Frist von 24 Monaten (oder die per Gesetz länger gewährte Frist) neu zu laufen. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände. Die Warenannahme erfolgt unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Sind Lieferpapiere und/oder Versandpapiere einer Sendung nicht vorhanden, kommt GLOCK nicht in Annahmeverzug, solange die erforderlichen Dokumente nicht vorliegen.

Die Annahme unvollständiger oder mangelhafter Lieferungen und Leistungen stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche dar. Soweit GLOCK durch Arbeitskämpfe oder durch höhere Gewalt oder Ähnliches verhindert ist, den Liefergegenstand anzunehmen, ist GLOCK von der Verpflichtung zur Annahme bis zur gänzlichen Beseitigung des Hindernisses befreit.

Alle Lieferungen an GLOCK müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen. Solche Vorbehalte sind in jedem Fall unwirksam.

Im Falle besonderer Dringlichkeit oder bei Säumigkeit des Lieferanten in der Beseitigung von Mängeln behält sich GLOCK vor, ohne vorherige Anzeige und unbeschadet der Rechte aus der Gewährleistung des Lieferanten, fehlerhafte Waren auf Kosten des Lieferanten nachzuarbeiten oder nacharbeiten zu lassen.

Der Lieferant garantiert, dass die Leistung und/oder die Arbeitsergebnisse keine gewerblichen Schutz- und/oder Urheberrechte Dritter verletzen und wird GLOCK für allfällige daraus resultierende Ansprüche Dritter vollständig schad- und klaglos halten.

Der Lieferant verpflichtet sich zu einer ebensolchen Schad- und Klagloshaltung im Falle der Inanspruchnahme von GLOCK durch Dritte nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen. Um die produkthaftungsrechtliche Verantwortung von GLOCK zu vermeiden, verpflichtet sich der Lieferant auf die Dauer von 10 Jahren ab der letzten Lieferung in Bezug auf die von ihm gelieferten Produkte, GLOCK auf Anfrage den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferer unverzüglich zu nennen, sowie GLOCK zweckdienliche Unterlagen und Beweismittel, wie insbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktions- und Lieferzeitpunkt hervorgehen, unverzüglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Maschinen und Geräte müssen mit den vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen ausgestattet sein und den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Bei der Errichtung von elektrischen Anlagen bzw. Lieferung von elektrotechnischen Produkten verpflichtet sich der Lieferant, die von GLOCK gemachten Angaben über Maße, Güte und Ausführung zu überprüfen sowie sämtliche elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

11. Einhaltung von Gesetzen, Nachhaltige Beschaffung

GLOCK verpflichtet sich zur Nachhaltigkeit in sämtlichen Unternehmensbereichen. Hierzu hat GLOCK die Kriterien für die nachhaltige Beschaffung über die gesamte Lieferkette definiert. Die Kaufentscheidung basiert dabei auf den üblichen ökonomischen und technischen Kriterien, den gesetzlichen Umweltstandards, dem Umweltmanagementsystem ISO 14001 sowie darüber hinaus unter Einbeziehung der ökologischen und sozialen Aspekte über die gesamte Lieferkette. Der Lieferant verpflichtet sich dabei gleichermaßen, die Ausführung der Lieferungen und Leistungen unter geringstmöglichem Ressourceneinsatz sowie unter Einhaltung der ethischen und nachhaltigen Aspekte zu erbringen.

Der Lieferant verpflichtet sich ferner alle Gesetze und Regelungen (unter anderem gültig im Herkunftsland, Empfangsland, im Zielland der Sendung) einzuhalten, die auf die Herstellung, den Verkauf und die Erbringung der Lieferungen oder Leistungen oder ansonsten in Zusammenhang mit der Leistungserfüllung Anwendung finden. Dies schließt insbesondere Gesetze und Regelungen im Hinblick auf Arbeitsstandards, Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz mit ein, und gewährleistet der Lieferant, dass auch von ihm, mit Zustimmung von GLOCK beauftragte Dritte, diese Gesetze und Regelungen einhalten.

12. EG-Konformitätserklärung, Einbauerklärung, Produktsicherheit, Inverkehrbringen, CE-Kennzeichnung

Der Lieferant sichert zu, dass alle seine Lieferungen und Leistungen nachweislich und jederzeit überprüfbar allen dafür geltenden EU(EG)-Richtlinien, harmonisierten Normen und dem österreichischen Recht entsprechen. Dies gilt auch für aus dem außereuropäischen Ausland importierte Lieferungen und Leistungen.

Der Lieferant erstellt die gesamte technische Dokumentation, die in den jeweils für die Lieferung bzw. Leistung anzuwendenden EU(EG)-Richtlinien und den diese Richtlinien umsetzenden österreichischen Bestimmungen gefordert ist, wie Gefahrenanalysen, Risikobeurteilungen, Betriebsanleitungen, Validierungsunterlagen, Hersteller-/Einbau-/Konformitätserklärungen usw. und übergibt diese Unterlagen in deutscher Sprache unverzüglich mit der Lieferung bzw. Leistung an GLOCK.

Der Lieferant gibt GLOCK gegebenenfalls. Alle für noch vorzunehmende CE- Zertifizierungen notwendigen Daten und alle hierfür noch zu erfüllenden sicherheitstechnischen Einrichtungen und Maßnahmen schriftlich, richtig und in deutscher Sprache mit seiner Lieferung bzw. Leistung bekannt.

Bei Nichterfüllung dieser Vertragsbedingung haftet der Lieferant für sämtliche Kosten und Schäden, die im Zusammenhang mit den Lieferungen/Leistungen des Lieferanten stehen und hält der Lieferant GLOCK gegenüber Dritten vollumfänglich schad- und klaglos, und zwar betreffend aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer gestellten Forderungen.

13. Zeichnungen, Werkzeuge, Formen

Zeichnungen, technische Berechnungen, etwaige Zertifikate und dergleichen sind, soweit erforderlich, kostenlos vom Lieferanten mitzuliefern. Die von GLOCK zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Behelfe, Werkzeuge, Formen und dergleichen, soweit sie von GLOCK zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von GLOCK, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und nicht für Werbezwecke verwendet werden. Sie sind mit Lieferung bzw. Storno der Bestellung unverzüglich und vollständig zurückzustellen.

Werkzeuge, Formen und dergleichen, die ganz oder zum Teil auf Kosten von GLOCK angefertigt werden, gehen mit Beginn der Herstellung in das Eigentum von GLOCK über. Dementsprechend ist GLOCK berechtigt, sein Eigentum entsprechend zu kennzeichnen. Serienlieferungen aus diesen Werkzeugen sind erst nach Gutbefund der Ausfallmuster durch GLOCK zulässig. Solche Werkzeuge, sowie auch die von GLOCK beigestellten, sind vom Lieferanten auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren und instand zu halten. Bei Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten ist GLOCK berechtigt, die kostenlose Überlassung sämtlicher Werkzeuge, Formen und dergleichen zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Von GLOCK beigestellte Forschungs- und Testergebnisse und dergleichen dürfen nur zu Kontrollzwecken verwendet werden.

Arbeitslehren sind vom Lieferanten selbst anzuschaffen.

14. Materialbeistellung

Beigestelltes Material bleibt Eigentum von GLOCK, ist als solches zu kennzeichnen, kostenlos und getrennt zu lagern sowie zu verwalten. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten. Beigestelltes Material darf nur für Aufträge von GLOCK verwendet werden. Durch Be- und Verarbeitung dieses Materials mit Material des Lieferanten wird GLOCK unmittelbarer Eigentümer der neuen oder umgearbeiteten Sache. Die Abrechnung über das beigestellte Material ist in der von GLOCK bekannt gegebenen Form vorzunehmen. Nicht benötigtes, bzw. nicht verarbeitetes Material ist an GLOCK kostenlos zurückzuliefern.

Wird von GLOCK beigestelltes Material (gleich ob von GLOCK oder dem Lieferanten selbst) in Sachen Dritter eingebaut, mit Sachen Dritter be- oder verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt GLOCK Miteigentum im Verhältnis des Wertes seines beigestellten Materials.

15. Geheimhaltung

er Lieferant verpflichtet sich alle Informationen, die er von GLOCK erhält, insbesondere Informationen zu Bestellungen von GLOCK und alle damit zusammenhängenden unternehmerischen und technischen Einzelheiten, Daten, Pläne, Zeichnungen, Nachrichten, Hinweise und sonstige im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen als streng vertraulich zu behandeln. Der Lieferant ist ferner dazu verpflichtet die von ihm für GLOCK im Zuge der Beauftragung entwickelten Arbeitsergebnisse vertraulich zu behandeln. Die vertraulichen Informationen dürfen vom Lieferanten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von GLOCK weder Dritten gegenüber offen gelegt werden noch in sonst einer Weise veröffentlicht werden. Der Lieferant wird die Offenlegung von vertraulichen Informationen auf jene seiner Mitarbeiter beschränken, bei denen die Notwendigkeit besteht, dass sie solche vertraulichen Informationen zur Ausführung der Leistung erhalten, und die durch ihre Arbeitsverträge oder sonstige Vereinbarungen an eine gleichwertige Vertraulichkeitsverpflichtung gebunden sind. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Vertraulichkeit besteht auch nach Leistungserfüllung oder jeder anderen Beendigung des Leistungsverhältnisses unbeschränkt fort. 

Diese normierte Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht hinsichtlich vertraulicher Informationen, welche, wie der Lieferant beweisen kann, ohne eine Verletzung der Verpflichtung zur Vertraulichkeit durch den Lieferanten öffentlich verfügbar sind; bereits rechtmäßig im Besitz des Lieferanten waren, bevor er die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gegenüber GLOCK eingegangen ist, und der Lieferant dies durch schriftliche Aufzeichnungen beweisen kann; der Lieferant von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig erhalten hat und er dies beweisen kann; vom Lieferanten unabhängig entwickelt wurden, und er dies durch schriftliche Aufzeichnungen beweisen kann der Lieferant aufgrund zwingender Rechtsvorschriften offenlegen muss, ausgenommen bis zu jenem Ausmaß, das zur Inanspruchnahme von besonderem Schutz durch eine entsprechende einstweilige Verfügung erforderlich ist gemäß der Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Verwaltungs- oder Regierungsbehörde offenbart werden müssen, vorausgesetzt dass der Lieferant GLOCK unverzüglich schriftlich von einer derartigen Anordnung benachrichtigt und GLOCK die Möglichkeit eingeräumt hat, die Notwendigkeit der Offenbarung zu bestreiten oder eine angemessene Geheimhaltungsanordnung zu beantragen und dass der Lieferant lediglich jene Vertrauliche Information bereitstellt, welche durch anwaltliche oder gerichtliche Anordnung bereitgestellt werden muss.

Der Zugang des Lieferanten zu Betriebsstätten, Netzwerken und Computeranlagen von GLOCK setzt die vorherige schriftliche Zustimmung von GLOCK voraus und darf ein solcher Zugang nur zur Ausführung der Leistung erfolgen.

Im Falle eines Verstoßes ist GLOCK berechtigt, unbeschadet von Schadenersatzansprüchen, die Wandlung des Vertrages zu begehren.

Auf die Geschäftsverbindung mit GLOCK darf vom Lieferanten nur nach vorherigem, schriftlichem Einverständnis hingewiesen werden.

16. Exportkontrolle

Der Lieferant verpflichtet sich GLOCK über alle anwendbaren bzw. maßgeblichen Export- und Re-Exportbeschränkungen zu informieren und alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung bereitzustellen. Unter anderem sind auf Rechnungen anwendbare Ausfuhrlistennummern, Zolltarifnummern, Incoterms, eindeutige Produktbeschreibungen, Warentarifnummern, das Ursprungsland, nach Produkt bzw. Leistung aufgeschlüsselte Preise auszuweisen.

GLOCK hat das Recht die Ausfuhrkontrolle und Zollabfertigung beim Lieferanten und diesbezügliche Prozesse beim Lieferanten zu prüfen. Sollte GLOCK dabei Mängel feststellen, hat GLOCK nach eigenem Ermessen die Möglichkeit entweder (1) den Vertrag zu kündigen, (2) bestehende Aufträge zu stornieren und die Rückgabe gelieferter Produkte zu verlangen, oder (3) die Einführung zusätzlicher Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten zu verlangen. Die Prüfungskosten sowie jegliche durch festgestellte Mängel bei GLOCK entstandene Schäden sind vom Lieferanten zu erstatten.

Der Lieferant verpflichtet sich ferner, entsprechende Reexport-Genehmigungen zur Verfügung zu stellen, wenn Reexport-Regelungen dritter Staaten betroffen sind.

17. Sanktionen

Der Lieferant sichert zu, dass weder er noch seine Tochtergesellschaften eine Person oder Einrichtung ist, die auf einer Sanktionsliste der EU, des Vereinigten Königreichs, der USA, der Vereinten Nationen oder einer anderen Sanktionsliste aufgeführt ist, die auf den jeweiligen Vertrag anwendbar ist, oder die sich im Anteilseigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Person oder Einrichtung befindet („sanktionierte Person“), sowie nicht im Eigentum einer solchen steht oder von einer solchen kontrolliert wird. Ebenso, dass kein Mitglied der Geschäftsführung eine sanktionierte Person ist. 

Der Lieferant sowie sämtliche ihm im Rahmen der Vertragserfüllung zuzurechnenden Gesellschaften und Personen verpflichten sich sämtlichen Sanktionsbestimmungen der EU, des Vereinigten Königreichs, der USA, der Vereinten Nationen, der OSZE und sonstigen auf den jeweiligen Vertrag anwendbaren Sanktionslisten einzuhalten. 

Der Lieferant wird GLOCK unverzüglich davon informieren, sollte sich am oben genannten Status der nicht sanktionierten Person etwas ändern oder wenn gegen Sanktionen verstoßen wird. GLOCK ist berechtigt, sämtliche Verträge mit dem Lieferanten mit sofortiger Wirkung zu beenden, sofern er oder eine seiner Tochtergesellschaften zu einer sanktionierten Person wird oder wenn er oder eine Tochtergesellschaft gegen die genannten Sanktionen verstößt.

18. Datenschutz

GLOCK verarbeitet personenbezogene Daten des Lieferanten und seiner Mitarbeiter bzw. Ansprechpartner für GLOCK, die GLOCK im Zusammenhang mit einer, allenfalls auch erst in Anbahnung befindlichen, Geschäftsbeziehung offengelegt oder die bei Abschluss eines Vertrages von GLOCK erhoben werden, vertraulich und nur gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erfolgt zu Zwecken der Vertragserfüllung, zur Lieferantenverwaltung, für Produktumfragen, zum Zwecke der Information über Produkte von GLOCK und für die Beantwortung von Anfragen bei GLOCK im jeweils dafür erforderlichen Umfang. 

GLOCK trifft entsprechende Sicherheitsvorkehrungen, um die personenbezogenen Daten des Lieferanten gegen Manipulation, Verlust, Zerstörung oder gegen Zugriff unberechtigter Personen oder unberechtigte Offenlegung zu schützen. Es werden alle gesetzlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes vorgenommen. Die Sicherheitsmaßnahmen werden von GLOCK entsprechend der technologischen Entwicklung ständig verbessert. 
Mitarbeiter von GLOCK und die von GLOCK allenfalls beauftragten Dienstleistungsunternehmen sind zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung sowie des Datenschutzgesetzes verpflichtet. 

Weiters wird in diesem Zusammenhang auf die Datenschutzerklärung von GLOCK, welche unter www.glock-ecotech.com/de/Privacy-Policy abruf- und downloadbar ist, verwiesen.

Der Lieferant stellt sicher, dass er seine Mitarbeiter und sonstigen von dieser Verarbeitung betroffenen Personen über diese Datenverarbeitung informiert hat und gewährleistet, dass alle GLOCK offengelegten personenbezogenen Daten rechtmäßig übermittelt werden dürfen. Der Lieferant sichert weiters zu, dass seine Mitarbeiter zur Vertraulichkeit und auf das Datengeheimnis verpflichtet wurden.
Für den Fall, dass der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag von GLOCK verarbeitet, werden der Lieferant und GLOCK zu diesem Zweck eine gesonderte Auftragsverarbeitervereinbarung abschließen. 

19. Rechtswahl und Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Vertragsverhältnisse zwischen GLOCK und dem Lieferanten im In- und Ausland gelten ausschließlich die Bestimmungen des österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN- Kaufrechtes. Für alle sich aus den gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsverhältnissen unmittelbar oder mittelbar im In- und Ausland ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich je nach Höhe des Streitwertes das Landesgericht bzw. das Bezirksgericht in A 9020 Klagenfurt zuständig.

20. Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, so soll dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht beeinträchtigt werden. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil des Vertrages durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.

21. Sonstiges

Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache erstellt. Im Falle von Auslegungsfragen gilt die deutsche Version.