GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ARBEITSAUFTRÄGE DER GLOCK ECOTECH GMBH

 

Stand: 09. September 2022


1. Allgemeines

Der Abschluss von Liefer- und Werkverträgen erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen in der jeweils zum Vertragsabschluss gültigen Fassung der GLOCK ecotech GmbH, FN 322734 i, nachstehend "Auftragnehmer" genannt. Die jeweils gültige Fassung der Geschäftsbedingungen ist unter www.glock-ecotech.com abrufbar. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Falle von Widersprüchen zum Anbot gehen die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderen Vertragsbestimmungen vor. Einen integrierenden Bestandteil dieser AGB bildet das jeweilige Leistungsverzeichnis, der Inhalt der Betriebsanleitung, das technische Datenblatt, die Schnittstellenliste zur Abgrenzung der zu erbringenden Leistungen, das Explosionsschutzdokument, HAZOP für die Holzvergasungsanlage sowie sonstige Vertragsbeilagen, die in der Auftragsbestätigung enthalten sind. Im Falle von Widersprüchen bei einer Vertragsauslegung gelten zuerst die Bestimmungen des Vertrages, danach die Vertragsgrundlagen in obiger Reihenfolge.

2. Vertragsabschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich; dies gilt auch für vorvertragliche Mitteilungen, Kostenvoranschläge, Beschreibungen udgl. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot. Für die Verbindlichkeit von Vertragsbestimmungen ist die Schriftform erforderlich; dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Bei einer auf elektronischem Wege bestellten Ware oder Dienstleistung wird der Zugang der Bestellung des Auftraggebers unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Der Abschluss des Vertrages erfolgt in jedem Fall erst durch schriftliche Annahmebestätigung des Auftragnehmers oder durch Erbringen einer Leistung auf Grund des Auftrages. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Belieferung des Auftragnehmers durch Dritte ist der Auftragnehmer für die Dauer der Verzögerung berechtigt, nicht oder nur teilweise zu leisten. Änderungswünsche werden vom Auftragnehmer erst dann berücksichtigt, wenn diese schriftlich bestätigt werden.

3. Lieferung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- und Vor-Leistungen zu erbringen. Sämtliche bauseits zu erbringenden Leistungen wie die Beschaffung der behördlichen Bewilligungen, Erstellung der Einreichunterlagen, Beistellung der Versorgungseinrichtungen, Infrastruktur, Herstellung der bauseitigen Anschlüsse, Abwassersysteme, Energieversorgung, Prozesswasser, Spannungsversorgung, Energie, Infrastruktur ua., treffen den Auftraggeber; dies ohne Prüf-, Warn- und Überwachungspflicht des Auftragnehmers. Wesentliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers ist die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erbringung der oben genannten Vorleistungen seitens des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird daher die für die Errichtung des jeweiligen Heizwerkes bauseits erforderlichen Pläne beibringen, wobei diesen die Haftung für die konsensgemäße Errichtung trifft. Die Plandaten werden vom Auftragnehmer vorgegeben. Den Auftragnehmer trifft für die Errichtung der bauseits beizubringenden Anlagenteile (definiert in der Schnittstellenliste gemäß dem technischen Annex) keine wie auch immer geartete Prüf-, Warn – oder Überwachungsfrist und zwar weder hinsichtlich der planlichen Ausführung noch der Errichtung und noch bei allfälligen Planabweichungen.

Die Koordination der Leistungen des Auftragnehmers und Vorleistungen des Auftraggebers ist die alleinige Angelegenheit des Auftraggebers. Für den Fall, dass der Auftraggeber seine Vorleistungen nicht fachgerecht bzw. nicht rechtzeitig erbringt, ist dieser verpflichtet, die Behinderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Baubehinderungsanzeige).
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche für die Installierung und Aufstellung der Anlage erforderlichen Parameter vorliegen, um die Installation und Inbetriebnahme der Anlage vornehmen zu können. Die Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsausführung des Auftragnehmers ist es, dass vom Auftraggeber sämtliche vertraglichen und technischen Voraussetzungen für die Liefer- und Leistungsausführung geschaffen und auf seine Kosten hergestellt wurden. Die Aufstellung der Anlage und die Inbetriebnahme der Anlage vor Ort erfolgt durch den Auftragnehmer, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.

Erfüllungsort ist der Ort des Werkes des Auftragnehmers, außer es wird Abweichendes vereinbart. Sollte die Lieferung frei Haus udgl. nach den Incoterms 2000 vereinbart werden, so hat der Auftraggeber für eine gesicherte Lagerung des Vertragsgegenstandes in geeigneten Räumen Sorge zu tragen. Für den Fall, dass Hilfskräfte oder sonstige Hilfsmittel benötigt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Die Einhaltung der Liefertermine durch den Auftragnehmer setzt das rechtzeitige Einlangen der vom Auftraggeber beizustellenden Unterlagen, der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Lieferfrist ist gewahrt, sofern der Vertragsgegenstand im Werk versandbereit ist, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den versandbereiten Vertragsgegenstand binnen 2 Wochen zu übernehmen, andernfalls der Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert und nach Ablauf einer weiteren Frist von 2 Wochen an Dritte unter Aufrechterhaltung der Schadenersatzansprüche veräußert werden kann.

Die vereinbarte Abnahme hat sofort nach Meldung der Fertigstellung zu erfolgen. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass von jenen Gewerken und Professionisten (wie Installateur, Elektriker, Netzbetreiber ua), die vom Auftraggeber auf seine Kosten beizuziehen sind, entsprechende Protokolle vorliegen, die die Inbetriebnahme der vertragsgegenständlichen Anlage zulassen. Die Abnahmekosten trägt der Auftraggeber. Die Abnahme gilt als durchgeführt, wenn der Vertragsgegenstand frei von wesentlichen, die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mängeln errichtet und übergeben wurde. Geringfügige Mängel hindern die Abnahme nicht. Der Auftragnehmer hat den Anspruch auf eine förmliche Abnahme und der Bestätigung des Erhalts der Betriebsanleitung. Befindet sich der Auftraggeber aufgrund eines schriftlichen Abnahmeverlangens im Verzug, steht es dem Auftragnehmer frei, mittels eingeschriebenen Briefs eine weitere Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese mittels eingeschriebenen Briefs gesetzte schriftliche Nachfrist fruchtlos verstreichen, d.h. benennt keinen förmlichen Abnahmetermin, gilt die Anlage als abgenommen.
Bei Annahmeverzug (in welcher Phase der Vertragsabwicklung auch immer) gehen Gefahr und Kosten auf den Auftraggeber über. Nach erfolgter weiterer schriftlicher Mahnung mittels eingeschriebenen Briefs und nach Fristsetzung von mindestens zwei Wochen hat der Auftragnehmer das Recht, die Anlage oder Teile hiervon nach seiner Wahl auf Kosten und Risiko des Auftraggebers zu versenden oder einzulagern und zu verwerten und die erhaltene Anzahlung des Auftraggebers als pauschalierten Schadenersatz – dies unabhängig vom eingetretenen Schaden und unabhängig vom Verschulden – vorbehaltlich der Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche ohne weitergehende Erklärung einzubehalten.Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Anlage die Lagerkosten in der Höhe von zumindest EUR 5.000,00 (netto) monatlich bis zur Rückübertragung zu verrechnen; dies vorbehaltlich eines nachweisbaren höheren Schadens, die durch die Lagerung der Anlage entsteht.

4. Wartung

Berechnet werden:
Arbeitsstunden für Arbeitsvorbereitung, Arbeits-, Warte- und Reisezeiten, Kosten für Fahrt und Übernachtungen, Überstundenzuschläge u.a. Für die Wartung des Vertragsgegenstandes ist ein gesonderter Wartungsvertrag abzuschließen. Kostenpflichtig sind weiters Wartungsbesuche, die aus einer unsachgemäßen Bedienung des Vertragsgegenstandes resultieren.

5. Technische Anforderungen

Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass der Vertragsgegenstand nur funktionsfähig ist, wenn den vom Auftragnehmer vorgegebenen technischen Anforderungen gemäß der Betriebsanleitung sowie den sonstigen vertragstechnischen Daten entsprochen wird. Die Voraussetzung für die Produktion von „Ökostrom“ ist nur möglich, wenn die Anlage mit den vorgegebenen Stoffen betrieben wird. Abweichungen des Vertragsgegenstandes hinsichtlich Güte, Maß, Gewicht udgl. sind nach den einschlägigen Normen zulässig.

6. Höhere Gewalt

Umstände, die die Leistungserbringung unmöglich machen, insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen udgl., auch in der Sphäre von Lieferanten des Auftragnehmers, entbinden für die Dauer der Behinderung von der Leistungspflicht. Bei dauernder Unmöglichkeit ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Schadenersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.

7. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand des Vertragsgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Die Wahl der Versandart obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich dieser Wahl zu.

8. Zahlung

Das Entgelt für den Vertragsgegenstand ist binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug in der in der Rechnung angegebenen Währung, netto zur Zahlung fällig, sofern nicht Vorauszahlungen oder eine sonstige Zahlungsmodalität schriftlich vereinbart wurden. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens beim Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten p.a. über dem von der Österreichischen Nationalbank festgelegten Basiszinssatz ab dem Tag des Zahlungsverzuges oder teilweisen Zahlungsverzuges berechnet; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel durch den Auftragnehmer erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers (z.B. Einziehungs-, Diskont und Wechselspesen). Zahlungen des Auftraggebers werden – unabhängig von der jeweiligen Zahlungswidmung des Auftraggebers – zuerst auf Nebengebühren und Kosten, dann auf die jeweils älteste Verbindlichkeit des Auftraggebers angerechnet.Ist der Auftraggeber mit irgendeiner Zahlung im Verzug oder hat er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht eingelöst oder seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so werden alle noch offenstehenden Forderungen sofort fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Wochen - auch mit nur einer Teilrechnung - ist der Auftragnehmer berechtigt, das gesamte Entgelt fällig zu stellen und seine Leistungen zurückzubehalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen, welcher Art auch immer, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen. Zahlungen an Vertreter des Auftragnehmers dürfen nur gegen besondere schriftliche Vollmacht erfolgen. Eingeräumte Rabatte und Boni stehen unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber.

9. Eigentumsvorbehalt und Vertragsrücktritt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand wie auch an sämtlichen gelieferten Ersatzteilen bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und sonstigen Kosten vor. Allfällige Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Kosten und zuletzt auf das Kapital angerechnet. Nach Auftragsannahme hervorkommende, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nachteilig betreffende Umstände, berechtigen den Auftragnehmer (auch ohne Vorliegen eines Zahlungsverzuges), Vorauszahlung zu begehren oder auch vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und die erhaltene Anzahlung in Entsprechung der Bestimmung des Punktes 3 dieser AGB als pauschalierten Schadenersatz einzubehalten.

10. Gewährleistung

Der Auftraggeber ist in Kenntnis dessen, dass die Anlage nur dann funktioniert, wenn diese gemäß den technischen Anforderungen und gemäß den technischen Daten und der Betriebsanleitung sowie den sonstigen Vertragsbeilagen betrieben wird. Es entfällt daher jegliche Haftung für Gewährleistungen oder den bedungenen Gebrauch beim Auftragnehmer, wenn diese Anlage nicht gemäß der Betriebsanleitung und den technischen Anforderungen betrieben wird. Der Auftragnehmer haftet unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ausschließlich für eine sachgemäße Lieferung des Vertragsgegenstandes im Rahmen des erteilten Auftrages. Der Auftragnehmer ist unter Ausschluss sämtlicher anderer Gewährleistungs-, sämtlicher Schadenersatz- und sonstiger Haftungsansprüche ausschließlich verpflichtet, Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Für Schäden und Verluste an den ihm zur Instandsetzung übergebenen Gegenständen haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als sie durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung seiner Sorgfaltspflicht entstanden sind. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz insbesondere von Folgeschäden, entgangenem Gewinn und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, erhöhten Personalkosten, Produktionsausfällen und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Bei neueingebauten Teilen, die der Auftragnehmer von Unterlieferanten bezieht, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers ausschließlich auf jene Gewährleistungsansprüche, die dem Auftragnehmer gegenüber dem Unterlieferanten zustehen. Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Lieferdatum oder Übergabe unter genauer Bezeichnung schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden; andernfalls ist die Geltendmachung von diesbezüglichen Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstigen Haftungsansprüchen ausgeschlossen. Beanstandungen wegen Menge und Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes können nur unverzüglich nach Empfang der Gegenstände geltend gemacht werden, widrigenfalls der Auftraggeber alle seine Ansprüche dahingehend verwirkt. Die Gewährleistungspflicht erlischt ferner, wenn der Mangel oder die betroffenen Teile inzwischen vom Auftraggeber oder von fremder Seite verändert oder instandgesetzt worden sind oder nicht den technischen Vorgaben entsprechend betrieben werden. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn Reparaturen, Umänderungen oder sonstige Umbauten des Vertragsgegenstandes durch Dritte oder den Auftraggeber erfolgen. Für Verbrauchsmaterialien (z.B. Zündkerzen, Motorfilter etc.) wird keine Gewährleistung übernommen. Nach erfolgter Abnahme des jeweiligen Holzgasblockheizkraftwerkes hat die Auftraggeberin etwaig auftretende Mängel unverzüglich zu rügen und den Mangel entsprechend zu dokumentieren. In jedem Fall sind jedoch Ansprüche aus Gewährleistung oder Schadenersatz mit 5 % für die jeweilige Anlage beschränkt. Diese Regelung gilt auch für Ansprüche aus einem allfällig entgangenen Gewinn; der Ersatz auf Mängelfolgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist und die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche betragen jeweils drei Monate. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. § 924 Satz 2 ABGB ist nicht anzuwenden. Schadenersatzansprüche aus Beratungen und Verhandlungen sind ausgeschlossen.

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstige Vertragsbestimmungen

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Klagenfurt. Der Auftragnehmer ist zusätzlich auch berechtigt, die Klage am allgemeinen (inländischen oder ausländischen) Gerichtsstand des Auftraggebers einzubringen. Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Anlage den österreichischen Vorschriften und Anforderungen entspricht. Insoweit länderspezifische Adaptierungen erforderlich sind, obliegt dies dem Auftraggeber. Der Auftraggeber erklärt, dass sich dieser befugter Gewerbefachleute bedient, um den länderspezifischen Anforderungen zu entsprechen. Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung der anderen Partei zulässig. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, einschließlich der Änderung dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. Arbeitsaufträge unterliegen ausschließlich österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsabkommens und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.